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   VGH Bayern, 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119   

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VGH Bayern, 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119 (https://dejure.org/2015,21845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119 (https://dejure.org/2015,21845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 (https://dejure.org/2015,21845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Berufungszulassung: Frage der Rückkehrergefährdung in Äthiopien bereits geklärt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06

    Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119
    Danach müssen Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (ebenso OVG NRW, U.v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A - juris).
  • VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 07.30363

    Äthiopien; Nachfluchtgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2015 - 21 ZB 15.30119
    Der Senat hat sie im Verfahren eines Klägers, der ebenfalls der Volksgruppe der Oromos angehörte, mit Urteil vom 25. Februar 2008 (21 B 07.30363) beantwortet, soweit das über den Einzelfall hinausgreifend möglich ist.
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - noch nicht veröffentlicht; ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - noch nicht veröffentlicht; ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

    Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 begründet allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16) exilpolitisch betätigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr; eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris Rn. 64; ähnlich VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris Rn. 25; VG Ansbach, B.v. 11.10.2018 - AN 3 E 18.31175 - juris Rn. 36).
  • VG Bayreuth, 11.08.2016 - B 2 K 16.30070

    Asylfolgeantrag eines äthiopischen Staatsangehörigen oromischer

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.07.2015 (Az. 21 ZB 15.30119 juris Rn. 5) auch für einen Angehörigen der Volksgruppe der Oromo seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden derart ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.

    Soweit auf die aktuelle Verfolgung und Bedrohung von protestierenden Oromo in Äthiopien wegen der Landnahme aufgrund des sog. Masterplans hingewiesen wird (s. Amnesty International Because I am Oromo, 28.10.2014 und Human Rights Watch "Such a Brutal Crackdown" Killings and Arrests in Response to Ethiopia´s Oromo Protests, Juni 2016), kann daraus für den unverfolgt ausgereisten Kläger - jenseits einer nicht anzunehmenden Gruppenverfolgung der Bevölkerungsmehrheit der Oromo in Äthiopien - keine individuell intensivierte Verfolgungsbedrohung hergeleitet werden, da er gerade nicht an diesen Protesten in Äthiopien selbst beteiligt war (s. BayVGH B. v. 04.07.2015, Az. 21 ZB 15.30119 juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens einer Divergenz

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt nach Auffassung des Senats eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weder im Hinblick auf den von der Beklagten angeführten Beschluss vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris (vgl. dazu unten 1.) noch im Hinblick auf den Beschluss vom 8. November 2002 - 9 B 00.31236 - juris in Betracht (vgl. dazu unten 2.).

    Eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung von der Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris scheidet aus.

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31854

    Äthiopien - exilpolitische Tätigkeit als Grund für Asylantrag

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt nach Auffassung des Senats eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weder im Hinblick auf den von der Beklagten angeführten Beschluss vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris (vgl. dazu unten 1.) noch im Hinblick auf den Beschluss vom 8. November 2002 - 9 B 00.31236 - juris in Betracht (vgl. dazu unten 2.).

    Eine Zulassung der Berufung wegen einer Abweichung von der Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris scheidet aus.

  • VGH Bayern, 10.11.2017 - 8 ZB 17.31817

    Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Abweichung

    Zwar ist die Berufung nicht wegen der nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris oder der Abweichung von der Entscheidung vom 8. November 2002 - 9 B 00.31236 - juris zuzulassen.

    Er wurde am 17. August 2018 form- und fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, nachdem die Beklagte durch das richterliche Hinweisschreiben des 8. Senats vom 9. August 2018 erfahren hat, dass nach dessen Auffassung - entgegen der Rechtsprechung des bis 31. Dezember 2017 für Asylverfahren von Bewerbern aus Äthiopien zuständigen 21. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2017 - 21 ZB 14.31340 - juris Rn. 2) - aus Rechtsgründen der Zulassungsgrund der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris nicht vorliegt.

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 8 ZB 17.31817

    Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Abweichung

    Zwar ist die Berufung nicht wegen der nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris oder der Abweichung von der Entscheidung vom 8. November 2002 - 9 B 00.31236 - juris zuzulassen.

    Er wurde am 17. August 2018 form- und fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, nachdem die Beklagte durch das richterliche Hinweisschreiben des 8. Senats vom 9. August 2018 erfahren hat, dass nach dessen Auffassung - entgegen der Rechtsprechung des bis 31. Dezember 2017 für Asylverfahren von Bewerbern aus Äthiopien zuständigen 21. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2017 - 21 ZB 14.31340 - juris Rn. 2) - aus Rechtsgründen der Zulassungsgrund der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 - 21 ZB 15.30119 - juris nicht vorliegt.

  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

    Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Leitsatz und Rn. 51).
  • VG Gießen, 11.07.2017 - 6 K 4787/15

    Äthiopien, politische Verfolgung, Sippenhaft, Exilpolitik, Mitläufer,

    Aufgrund der nach Beweiserhebung erlangten Erkenntnisquellen sowie des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 ist weiterhin davon auszugehen, dass äthiopische Staatsangehörige wegen regierungskritischer Aktivitäten nicht nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich medienwirksam exponiert politisch betätigt haben, sondern auch bereits dann, wenn sich der Betroffene aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 10 A 436/12.Z.A; VG Gießen, Urteil vom 08.11.2011, Az. 5757/10, juris, Seite 7; OVG Münster, Urteil vom 17.08.2010, Az. 8 A 4063/06.A, juris, Rn. 94; Bay. BGH, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 21 ZB 15.30119, VG Ansbach, Urteil vom 21.02.2017, Az. AN 3 K 16.30481, juris, Rn. 39).
  • VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18

    Äthiopien: Keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; nach politischem Wandel keine

  • VG Ansbach, 14.02.2018 - AN 3 K 16.31836

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Leipzig, 24.02.2021 - 7 K 1193/20

    Äthiopien: Klage abgewiesen; keine systemische Verfolgung von zum Volk der Oromo

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 8 ZB 18.32331

    Fehlende Darlegung einer Divergenz hinsichtlich der Rückkehrgefährdung nach

  • VG Bayreuth, 27.06.2018 - B 7 K 17.31492

    Erfolgloser Asylantrag einer alleinerziehenden äthiopischen Asylbewerberin

  • VG Frankfurt/Main, 16.07.2020 - 5 K 5341/17
  • VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 7 K 17.32837
  • VG Ansbach, 19.09.2017 - AN 3 K 16.30505

    Keine drohende Verfolgung in Äthiopien allein wegen einer nicht herausgehobenen

  • VG Bayreuth, 15.08.2018 - B 7 K 17.31116

    Keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen

  • VG Bayreuth, 20.11.2017 - B 2 K 16.31139

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft- äthiopische Staatsangehörige

  • VG Ansbach, 24.10.2016 - AN 3 K 16.30452

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einfaches OLF Mitglied aus

  • VG Bayreuth, 31.08.2018 - B 7 K 17.32128

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für Oromo aus Äthiopien -

  • VG Bayreuth, 26.04.2018 - B 7 K 17.32226

    Verfolgungsgefahr für einen Asylantragsteller aus der äthiopischen

  • VG Ansbach, 19.02.2018 - AN 3 K 17.31501

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

  • VG Bayreuth, 27.06.2018 - B 7 K 17.31491

    Keine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung von oromischen Volkszugehörigen

  • VG Bayreuth, 28.02.2018 - B 7 K 17.30457

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

  • VG Bayreuth, 27.06.2018 - B 7 K 17.33411

    Asyl, Äthiopien: Mindestmaß an exilpolitischer Betätigung begründet keine

  • VG Bayreuth, 04.06.2018 - B 7 K 17.32175

    Erfolgloses Asylbegehren eines Klägers aus Äthiopien - Zugehörigkeit zur

  • VG Kassel, 08.05.2019 - 1 K 3170./17
  • VG Bayreuth, 09.03.2018 - B 7 K 17.30981

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

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